Antike und Mittelalter

Blickt man zurück in die Zeit der alten Römer, so war die Jagd bereits etabliert und angesehen. So meinte bereits Horaz, „dass die Jagd sehr hoch in der Ehre bei den Römern steht, dem guten Ruf nütze und die Glieder stärkt!“ Vierhundert Jahre vor unserer Zeitrechnung erschien bereits das erste Lehrbuch („Abhandlung über die Jagd“), verfasst von Xenophon (431 v. Chr.). Das Werk mit dem Namen „Kynegetikos“ (Hundeführer, griechisch das Synonym für Jäger) war bis in das Mittelalter eine Art Lexikon und Richtlinie für jagdliche Fragen. So werden nicht nur Jagdgeräte und –techniken beschreiben, sondern auch der gesellschaftliche Nutzen der Jagd. Für Xenophon hat die Jagd auch eine wichtige pädagogische Funktion, da diese die Jugend auf den Alltag und die Anforderungen der griechischen Gesellschaft vorbereitete und Werte vermittelte: Mut, Standhaftigkeit und Selbstbeherrschung. Ferner dient die Jagd auch als angemessene Übung für den Krieg und die Körperertüchtigung.

Helden-Epen

Arrianus, der nicht nur über die Feldzüge Alexanders berichtete und die Diadochenkämpfe verfasste, beschrieb, stark an Xenophons Werk angelehnt, die jagdlichen Gebräuche. Arrianus auch war es zu verdanken, dass uns ein Einblick in die keltische Art und Weise zu jagen, geschichtlich überliefert wurde. So kannten die Kelten bereits Schongebiete sowie Schonzeiten und schätzen den Hund als Jagdgefährten.

Geschichtlich wurde schon immer die Lust an der Jagd beschrieben und besungen: So ist Gilgamesch, der Held des ältesten Epos der Weltliteratur, Gott, Jäger und Mensch – genau in dieser Abstufung. Esau, der Jäger des Alten Testaments, entschlägt sich seinem Erbe und geht lieber jagen, Nimrod erlässt bereits Gesetze und die Belagerung von Troja wird bekanntlich durch die Hirschbrunft unterbrochen.

Die Germanen, nachdem sie die Kelten unterworfen hatten und sich nun im Gebiet des heutigen Niederösterreichs ansiedelten, übernahmen nun deren Jagdgebräuche. So gab es bereits die ersten Formen der Gemeinschaftsjagd/gebiet („Almende“) und der Eigenjagd („Sondereigen“).

Gemäß griechisch-römischem Recht sind die Wildtiere freie, herrenlose Sachen und jeder darf sie bejagen. Wird aber im Zuge der Jagd fremder Grund betreten, so ist der Grundeigentümer im Vorhinein um Erlaubnis zu fragen. Dies gilt heute noch in England und in den Vereinigten Staaten.

Im Gegensatz dazu steht das keltisch-germanische Recht, wo das Wildtier und das Recht es zu bejagen untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden ist. Die Jagd ist nur dem Grundeigentümer gestattet. Bei gemeinsamen Grundeigentum erfolgt die Jagd nur gemeinsam mit den Grundeigentümern; also eine Frühform unseres geltenden Reviersystems!

Hochblüte der Jagd

Die Gründung bzw. Bildung von Staaten (nach unserer jetzigen Rechtsauffassung) bedeuteten das Ende des Grundsatzes: Eigentum ist gleich das Recht zur Jagdausübung. Durch die gesellschaftspolitische Zusammenfassung bzw. Gruppierungen von (Staats)Bevölkerungsteilen in sogenannte „Stände“ wurden gewissen Teilen der Bevölkerung aufgrund des „Vorrechts der Geburt“, durch Machtstellung etc. die Jagd und deren Ausübung quasi in die Wiege gelegt. Andererseits wurden ganze Volksgruppen per Gesetz und Verordnung von der Jagd ausgeschlossen und durften nur bestimmte Wildarten („Niederwild“) bejagen.

Dem (Hoch)-Adel und Klerus war es damals vorbehalten die Bejagung auf (Hoch)-Wild durchzuführen. Zu dieser Zeit begann man auch bestimmte Eigenschaften von Jagdhunden („Geläut“) gezielt zu züchten. Ganze Menagerien von Jagdhunden mussten für die Landesfürsten von den Lehensnehmern gehalten werden, um die Jagdleidenschaft des Herrschers zu unterstützen (Jagdfron- bzw. robot). Große Landstriche waren der herrschaftlichen Bejagung vorbehalten. Unser Wort „Forst“ leitet sich aus dieser Zeit ab: das lateinische Wort „foris- (außerhalb)“ bringt zum Ausdruck, dass in diesem Gebiet (Forst) das Jagen nur bestimmten Personen vorbehalten war, also außerhalb jeglicher privaten Nutzung.

In dieser Zeit wurde aber auch erstmals der Berufsstand des „Jägers“ erwähnt und begründet, da die ausgeübte Jagd, ausschließlich zum „Amüsement“ des Hofes beizutragen hatte. Ganze „Herden von Hochwild wurden zum Zwecke der Unterhaltung der Jagdgesellschaft durch künstlich angelegte Seen getrieben, in deren Mitte auf einer Insel sich der Hofstaat befand, und man en passant auf die schwimmenden Hirschen schoss. Es wird überliefert, dass Ludwig der XIV sich auf silbernen Tabletts die Losung der Hirsche bringen ließ, dann eine Entscheidung traf welcher Hirsch seinen Gefallen fand und die Jaggesellschaft in der Folge diesen „erwählten“ Hirsch zu Pferde und mit Hunden hetzte. Dem völlig erschöpften Hirsch wurden dann mit dem Hirschfänger die Sehnen der Hinterläufe durchtrennt und der Sonnenkönig erlöste in der Folge den im Wundbett liegenden Hirsch von seinem irdischen Dasein!

Der letzte Ritter

Der letzte Ritter, Kaiser Maximilian, verfasste, allen damals herrschenden höfischen Strömungen zum Trotz das erste Werk für eine nachhaltige Bejagung. So wurden etwa die Begriffe der jagdlichen Moral und Ethik definiert. In drei Büchern schrieb der Kaiser seine Gedanken nieder: „Im Theuerdank“, „Im Weißkuning“ und „Das Haimlich Gejaidt Puech“. So geht z.B. der „Abschussplanes“, den der Kaiser u.a. erfand, auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Vegetation und Wildpopulation ein. Begriffe wie Wildbewirtschaftung, Hege etc. entstammen ebenfalls der kaiserlichen Feder. Als moralisches Gebot definiert Maximilian den Umgang des Jägers mit dem Wild. Winterfütterungen, Salzlecken und Suhlen dienten bereits vor einigen hundert Jahren dazu, das Wild standorttreu zu machen. Die Folge war ein Anstieg der Wilddichte. So konnte die Jagdformen z.B. wie die des „Gämsenstechens“ – mit langen Holzstangen wurden die Gämsen aus der Wand gehoben – praktiziert werden, da es eine enorme Wildpopulation gab. Als 1519 der Kaiser starb, kursierte das Gerücht durch das Reich, dass Maximilian den Bauern das Wildbret „vermacht“ hätte. Darauf begann nun ein Abschlachten der Wildtiere, was sich bei jedem „Regierungswechsel“ wiederholen sollte. 1740 erließ darauf hin Maria Theresia strenge Strafen für Wildfrevel im Zusammenhang mit einer Neubesetzung der Landesfürsten.

Die Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg bis zur Französischen Revolution nennen Jagdhistoriker die Hochblüte der Jagd. Nie wurde soviel Geld in die Jagd investiert, nie war der Prunkt größer als zur damaligen Zeit. Das primäre Tagesgeschäft des Adels war die Jagd, nichts war wichtiger als dieser Zeitvertreib.

Ab dem 17. Jahrhundert ging aber die Ära der Hetz und Heckenjagd zu Ende. Die Hecken waren für die Jagd unbrauchbar geworden und durch den Krieg waren Arbeitskräfte nicht im genügenden Ausmaß vorhanden, um die Prunkjagden zu veranstalten. Eine neue Art der Jagd kam aus Frankreich, die Parforcejagd. Diese war keine Hetzjagd im herkömmlichen Sinn, bei der es um soviel wie möglich zu erlegende Tiere ging, sondern es wurde ein ganz bestimmtes Stück Wild zuerst mit dem Leithund aufgespürt und der wartenden Jagdgesellschaft zugetrieben. Diese nahm die Verfolgung zu Pferde auf und man erfreute sich am sportlichen Nachreiten und an der sauberen Arbeit der Hunde. So wurden in jenen Tagen gezielte Züchtungen durchgeführt, die bis zum heutigen Tage Gültigkeit haben.

Mit dem „Josephinischen Patent“ vom 28. Februar 1786 (Jagd- und Wildschützenordnung) wurden einzelnen landesfürstlichen Bestimmungen aufgehoben und das Jagdrecht wurde Reichsrecht. In diesem Zusammenhang sei es aber erwähnt, dass erst mit dem Jagdpatent vom 7. März 1849 die Jagd auf fremden Grund endgültig aus dem Rechtsbestand verschwand und die Jagd mit dem Grundeigentum rechtlich verknüpft wurde.

Revolution 1848

Die Revolution von 1848 bedeutete das Ende von jeglicher Belastung im Zusammenhang mit der herrschaftlichen Ausübung der Jagd. Kein Jagdfron und Jagdrobot war nun mehr zu entrichten, keine Bereitstellung von Treibern war mehr notwendig und Verköstigung von Pferden und Hunden fiel aus. Allen Bürgern und Bauern wurde nun die Ausübung der Jagd erlaubt. Das Wild als Symbol für adelige Willkür und Macht wurde nun gnadenlos gejagt. Nachdem Kaiser Franz Joseph I. den Thorn bestiegen hatte (2. Dezember 1848), erließ er bereits am 7. März 1849 sein erstes Gesetz, das „Österreichische Reichsjagdgesetz“, dass natürlich auch noch unter dem Eindruck der Revolution 1848 stand:

  • (§ 1) Das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden ist aufgehoben
  • (§ 3) Die Jagdfronen und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.
  • (§ 5) Jedem Besitzer eines zusammenhängenden Grundkomplexes von wenigsten 200 Joch (ca. 115 ha) wird die Ausübung der Jagd gestattet.
  • (§ 6) Auf allen übrigen innerhalb einer Gemeindegemarkung gelegenen Grundstücken wird die Jagd der betreffenden Gemeinde zugewiesen.

Nicht nur die legistische Lage ändert sich, sondern auch die Einstellung der Jäger zur Jagd. Wie es Friedrich von Gagern (1882 -1947), der in St. Leonhard am Forst im Bezirk Melk begraben ist, Jahre später so trefflich formulierte:

„Jagd ist Schauen, Jagd ist Sinnen,
Jagd ist Ausruhen, Jagd ist Erwartung,
Jagd ist Dankbarsein,
Jagd ist Advent, Jagd ist Vorabend,
Jagd ist Bereitung und Hoffnung.“

Anders ausgedrückt, die Pirsch, der Ansitz wurden die neue Art und Weise zu jagen. Natürlich, wie es bei Neuem immer üblich ist, entbrannte ein Streit zwischen den Verfechtern der Parforcejagd und denen der Pirschjagd! Schlussendlich obsiegte die Achtung vor dem Geschöpfe und die demütigen Dankbarkeit vor dem Herrn. Die Raffgier nach vielen Rekordtrophäen wich dem „Miteinander“ von Mensch und Natur. Der Jäger wurde nun an seiner Einstellung zum Mitgeschöpf und Umwelt gemessen, und nicht mehr am Ausmaß der Beute.

Anfang 20. Jahrhundertwende

Um die Jahrhundertwende ging die Jagdgesetzgebung in die Autonomie der Länder über. Der Grundsatz, das Jagdrecht mit dem Grundeigentum zu verbinden, wurde in allen Landesjagdgesetzen festgelegt. In jagdrechtlichen Fragen unterschieden sich die einzelnen Landesjagdgesetze nur geringfügig.

Niederösterreich erhielt im Jahre 1901 sein erstes eigenes Jagdgesetz. Hier wurden die Inhalte der Begriffe „Eigenjagd“, „Genossenschaft“, „Jagdperiode“ etc. bestimmt und festgehalten. Allerdings, trotz der Verbindung von Eigentum und der Jagdausübungsberechtigung“ gab es im Zusammenhang mit dem sogenannten „Grundentlastungsverfahren“ noch Vorbehalte (Rechte) zugunsten von berechtigten Personen. Diese Rechte, die vor dem Jahr 1901 im Grundbuch eingetragen waren behielten in Niederösterreich trotz des Jagdgesetzes deren Gültigkeit.

Ende der Donaumonarchie

Nach dem Ende der Monarchie (31. Oktober 1918 Austritt Ungarn aus der Union, 3. November 1918 offizielle Kriegsende und Demobilisierung und am 11. November 1918 unterfertigt Kaiser Karl die Verzichtserklärung) wurde am 25. Jänner 1919 das Gesetz betreffend das Jagdrecht auf Staatsgütern und vom Staate verwalteten Fondsgütern des Staates Deutsch Österreich erlassen. Im Wesentlichen regelt dieses Gesetz, wie mit den ehemaligen Jagd- und Fischereirechten des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses nun umzugehen ist.

Mit dem Gesetz Nummer 207 vom 5. April 1922 (Aufhebung und Ablösung der Jagdrechte auf fremden Grund und Boden) wurden alle Jagdrechte auf fremden Grund für kraftlos erklärt.

  • (§ 1) Alle Jagrechte (Jagdrechtsvorbehalte) auf fremden Grund und Boden, gleichviel auf welchem Titel sie beruhen und ob sie im öffentlichen Buche eingetragen sind oder nicht, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben oder abgelöst. Neue Jagrechte auf fremden Grund und Boden können nicht mehr begründet werden. Auf die Rechte aus Jagdpachtverträgen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
  • (§ 14) Von dieser Regelung sind die Staatsgüter und vom Staat verwalteten Fondsgüter ausgenommen.

Mit diesem Gesetz wurden nun der bürgerliche und der bäuerliche Jäger den bis dato alleine jagdberechtigten Mitgliedern des Adels gleichgestellt. Erstmals musste eine Jagdkarte gelöst werden, deren Gebühr zugunsten des Armenfonds verwendet wurde.

Erwähnenswert ist auch, dass, so wie die christliche sozialen Bauern bereits 1907 die Auflösung der Eigenjagden forderten, nach Ende des Krieges nun die Sozialdemokraten dem Adel und den Großgrundbesitzern die Eigenjagdrechte aberkennen und das Eigentum in ein Staatseigentum überleiten wollten.

Einem starken Engagement der Sektion „Jagdwirtschaft“ des Österreichischen Naturschutzbundes ist es zu verdanken, dass sich weder die Aufhebung der Eigenjagden, noch die oftmals in diesen Tagen geforderte Dezimierung des Wildbestandes durchsetzen konnte.

Die Zwischenkriegszeit war u.a. durch eine nicht mehr aktuelle Gesetzgebung und Zerwürfnisse innerhalb der Jägergemeinschaft gekennzeichnet. Jedes Bundesland hatte noch dazu unterschiedliche Auslegungen und Bestimmungen. Es gab z.B. ganzjährige Schuss- und Schonzeiten, den Hasenbesatz konnten man „völlig ausrotten“ (Gesetzestext des NÖ JG) und der Fasan galt als Schadwild.

Zweiter Weltkrieg

Am 12. März 1938 überquerten die Deutschen Truppen die Staatsgrenze zu Österreich. Das Ende der Ersten Republik war gekommen! Die Gleichschaltung erfolgte nun auch für die Jagd. Das deutsche Reichsjagdgesetz wurde bereits teilweise am 13. April 1938 rechtsgültig, und am 16. Mai 1939 war die gesamte Rechtsmaterie anzuwenden. Der „Geistige Vater“ dieses Gesetzes war Ulrich Scherping.

Mit diesem Reichsgesetz wurden mit einem Schlag Unstimmigkeiten und Auffassungsunterschiede innerhalb der Jägerschaft „gelöst“. Zur Ausübung der Jagd gehörte nun verpflichtend, dass man Mitglied in der einheitlichen Jägerorganisation (Reichsbund Deutsche Jägerschaft) wurde. Dem Reichsjägermeister unterstanden, streng hierarchisch nachgeordnet, die Gaujägermeister, die Kreisjägermeister und die Hegeringleiter. Für die Ostmark, wie nun Österreich hieß, wurde nun für die Eigenjagdbezirke eine Mindestgröße von 300 Hektar und für die der gemeinschaftlichen Jagdbezirke (Genossenschaftsjagden) eine Größe von mindestens 500 Hektar Gesetz. Einzig den Erbhöfen (Reichgesetzblatt I 1933, 685; Reichserbhofgesetz) wurde das Eigenjagdrecht zuerkannt, auch wenn die vorgeschriebene Mindestgröße nicht vorhanden war.

Die 2. Republik

Am 7. Mai 1945 war der Albtraum zu Ende. In Österreich herrschte das pure Chaos. Mit dem Kriegsende wurden vom Alliierten Rat (=militärischen Oberkommandierenden der Besatzungsmächte) alle deutschen (NS)-Gesetze für kraftlos erklärt. Damit auch das Reichsjagdgesetz. Die nun provisorische österreichische Staatsregierung strebte als erstes Vorhaben in Richtung Jagdgesetz, die Gründung eines Österreichischen Jagdverbands an. Allerdings stimmte der Alliierte Rat diesem Gesetzesentwurf nicht zu, nicht ein Mal eine Zusammenführung der einzelnen Jagdverbände innerhalb der Ostzone wurde erlaubt. Wie auch schon vor 1938 blieb die Gesetzgebung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer.

Österreich wurde nun in vier Besatzungszonen unterteilt, Niederösterreich wurde von den Truppen der Sowjetunion verwaltet. Waffenbesitz war anfangs strengstens verboten und unter Strafe gestellt. Nur aufgrund eines Beschluss des Alliierten Rats, dem gemäß man zwischen Jagwaffen mit glattem und gezogenem Lauf unterschied, wurde es möglich, dass bereits 1946 „befugte Jagdausübende und Berufsjäger“ die Jagd wieder aufnehmen durften, dies allerdings nur mit Gewehren mit glatten Läufen (Schrot). In der russischen Besatzungszone konnte man ausnahmslos nur jagen, wenn man eine zweisprachigen Jagdkarte und eine zusätzliche Bewilligung von den Sowjets hatte. Erst 1954 gab der sowjetische Hochkommissar für den Besitz und das Führen von Jagdkugelwaffen – eingeschränkt auf Kipplaufgewehre – sein Einverständnis. Alle anderen Jagdbüchsen konnten erst wieder nach dem Staatsvertrag 1955 geführt werden.

Am 30. Jänner 1947 wurde vom NÖ Landtag das NÖ Jagdgesetz verabschiedet. Die Eigenjagd Reviergröße wurde wieder auf 115 Hektar (200 Joch) angesetzt, das Berufsjägertum erfuhr eine Renaissance, sowie viele vorausschauende, heute würde man sagen „nachhaltige Ansätze“ wurden beschlossen. Väter dieses Gesetzes waren Leopold Figl, Ludwig Strobl und Bruno Marek. Am 15. Jänner 1949 wurde der NÖ Landesjagdverband aus der Taufe gehoben und damit bekam die Jagd in Niederösterreich einen starken und kompetenten Partner.

Überrascht waren die Jäger der jungen Zweiten Republik insofern, da trotz der Kriegshandlungen und der Besatzungszeit starke Trophäenträger zum Vorschein kamen. Man war sich jedoch auch einig, dass das Reichsjagdgesetz sicherlich einen nicht unbedeutenden Teil dazu beigetragen hat. Fasane und Feldhasen wurden aus Holland und Dänemark importiert. Gelege der Flugenten kamen aus Ungarn. Man ging also wieder daran die Wildpopulation auszubauen. Noch nicht sehr intensiv genutzte Flächen und nachhaltige Hege bescherten bald die ersten Erfolge. Auch zu diesem Zeitpunkt galt die Zusammenarbeiten zwischen Landwirtschaft und Jagd als das Geheimnis des Erfolgs.

Ausblick

Wie kann man nun für zukünftige Generationen die Jagd erhalten und ausbauen, welche Aufgaben kommen auf die Jäger zu?

Immer wieder taucht der Begriff der „Nachhaltigkeit“ auf. Was ist denn diese Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der Jagd, wie kann man diese messen?

Die drei Säulen der Nachhaltigkeit sind: die Ökologie, die Ökonomie und der sozio-kulturelle Bereich:

Um der Ökologie Rechnung zu tragen hat die Jagd primär die Aufgabe für die Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt des Wildes und für die Sicherung der Wildlebensräume zu sorgen, aber auch zu berücksichtigen, wie sich das Wild und sein Verhalten auf die Vegetation auswirkt.

Ökonomie im Zusammenhang mit Jagd gewinnt immer mehr an Bedeutung, denn ein ökonomisch nachhaltiger Jagdbetrieb sorgt für die Erhaltung der jagdwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit und für die Rentabilität der Jagd. Dazu gehört aber auch das Thema Wildschaden bzw. die Intensität der Ausübung der Jagd in Wechselwirkung mit der Anfälligkeit von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen für Wildschäden.

Die sozio-kulturelle Komponente könnte durch die Einbindung von Einheimischen, durch die Erhöhung der Akzeptanz der Jagdausübung oder durch die Ausschöpfung des Arbeitsplatzpotentials durch die Jagd erreicht werden. Auch das Thema „Tierschutz“ muss Raum in einer nachhaltigen Jagd haben. Der Jäger trägt selbst Verantwortung für ein weidgerechtes Eingreifen in die Wildpopulation. Ein sicherer Schuss wird nicht nur durch immer moderner werdende Technik garantiert, sondern durch die Fertigkeit und Übung des Schützen. Das Wild selbst liefert in diesem Zusammenhang durch seine „Vertrautheit“ den Beweis einer richtigen Bejagung.

Was nützen aber alle brillant formulierten Gesetzestexte und Verordnung, Bräuche und Sitten, wenn die ausübenden Jäger nicht wissen, in welcher Rolle sie sich eigentlich schon längst befinden?

Die Gesetzgebung als Spiegel des Zeitgeistes, als Ausdruck der Gesellschaft und dem Gebot der Stunde, ist doch am Ende die Summe des Handelns jedes Einzelnen. Die „Öffentlichkeit“ hat meist noch nie im Schweiße des Angesichts Bergkerne auf Schläge getragen, keine Verantwortung gegenüber den Wildtieren tragen müssen, aber urteilt aufgrund Einzelverhaltens pauschal über die Jägerschaft. Mit dem Erwerb der Jagdkarte wird nicht nur eine Ausbildung abgeschlossen und eine Berechtigung erarbeitet, sondern es wird auch die Bürde sich im Rampenlicht der Öffentlichkeit zu befinden aufgeladen. Jeder Schritt, jedes Tun in einem noch so abgeschiedenen Winkel unseres wunderschönen Niederösterreichs hat Auswirkung auf den ganzen Stand der Jägerschaft. Nur durch verantwortungsbewusstes Agieren und Verständnis zeigen für Argumente die nicht immer „pro“ Jagd sind, werden viele Kapitel der Jagd in Niederösterreich geschrieben werden!

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Quellen & Nachweise

  • Kriterien und Indikatoren einer nachhaltigen Jagd; Martin Forstner, Friedrich Reimoser, Josef Hackl, Felix Heckl, Monographieen Band 158, Wien 2001
  • Jagd-Brevier oder von der Kunst des Waidwerks; Walter Norden; Paul Neff Verlag; Wien 1970
  • Österreichs Jagd im 20. Jahrhundert – Eine Chronik; Hermann Prossinagg, Österreichischer Jagd- und Fischerei-Verlag, Wien 1999
  • Die Jagd in Niederösterreich; Peter Lebersorger; in Niederösterreich und seine Kulturen; Manfred Wagner (HG.), Böhlau Verlag Ges. m. b. H.; Wien 2006
  • Waidwerk zwischen den Zeiten; Ulrich Scherping; Verlag Paul Parey; Hamburg und Berlin 1950