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Der Österreichische Schützen Bund (ÖSB) nimmt zum aktuellen Gesetzesentwurf Stellung

November 2, 2018

Der Österreichische Schützen Bund (LINK) nimmt zum aktuellen Gesetzesentwurf Stellung. Befürchtungen, dass der Zugang zum Schießsport erschwert wird und viele kleine Schützenvereine (unter 100 Mitglieder) nicht mehr weiter existieren werden können, sind nur einige Aspekte der Stellungnahmen.

Damit „trifft“ dies auch indirekt die Jägerschaft und auch die Wahrung von Tradition und Brauchtumg.

Daher legt der Österreichische Schützenbund (ÖSB), in offener Frist, folgende Stellungnahme zum Betreff vor:

Ministerialentwurf

„Änderung des Waffengesetzes 1996“

gem. BMI GZ BMI-RL1305/0001-III/1/2018 vom 8. Oktober 2018;

Vorlage einer Stellungnahme

ad § 11 Jugendliche

Zur Förderung des Nachwuchses im österreichischen Schießsport ersucht der ÖSB, analog den in den WaffG-Novellen-Entwürfen vom 13. April 2018 bzw. 8. Mai 2018 enthalten gewesenen vorgesehenen Regelungen für jugendliche Jagd-Anwärter, folgende Regelung aufzunehmen:

(1a) Menschen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von Schusswaffen gem. § 45, und Menschen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben auch der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht einer volljährigen Person, die entweder Mitglied in einem Sportschützenverein ist oder über eine gültige Jagdkarte verfügt, erlaubt.

Das Training mit minderwirksamen Waffen (Luftgewehr/Luftpistole) bzw. Kleinkaliberwaffen (.22) soll Jugendlichen auch außerhalb von genehmigten Schießstätten erlaubt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine volljährige Aufsichtsperson, die Mitglied in einem Sportschützenverein oder Jäger ist, das Training überwacht bzw. leitet.

Ein Training unter der Woche, also nach der Arbeit bzw. nach der Schule ist für viele Schützen wegen der Anfahrtswege und Öffnungszeiten der Schießstätten nur mit hohem Aufwand realisierbar, wenn überhaupt (Jugendliche müssen für die Schule lernen, die Eltern kommen oft nur sehr spät von der Arbeit nach Hause, etc.).

Man könnte so ein effizienteres, oftmaliges Training ermöglichen, da die Fahrten zur und von der Schießstätte minimiert würden, man von keinen Öffnungszeiten abhängig ist und man auch öfters zwischendurch einmal kurze Trainingseinheiten zu Hause durchführen könnte, wenn es sich auch nur um Handhabungsübungen an der Waffe, Trockentraining (z.B. Abzugsübungen) oder um Waffenreinigen handelt.

ad § 11b (2) Zur Mitgliederzahl

Die Forderung nach mindestens 100 Mitgliedern ist absolut praxisfremd, da die Masse der Sportschützenvereine – z.B. solche im Aufbau aber auch alteingesessene – diese Zahl nicht erreichen.

Von den 684 Vereinen, die in den 9 Landesschützenverbänden organisiert sind und demnach zum ÖSB gehören, haben ca. 80% weniger als 100 Mitglieder!

Z.B. erreichen von den 143 Vereinen in Oberösterreich nur 6 Vereine 100 Mitglieder oder mehr. Möglicherweise könnte diese Forderung des Entwurfs auch verfassungswidrig sein (Gleichheitsgrundsatz).

Abgesehen davon ist die allfällige Erbringung eines Nachweises von mehr als 100 Mitgliedern realistischer Weise nur durch die Vorlage von Mitgliederlisten an die Behörde denkbar, was aus Datenschutzgründen und gem. Vereinsgesetz 2002 i.d.g.F. unzulässig ist.

Gem. § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz ist die Vereinsbehörde lediglich über die jeweiligen organschaftlichen Vertreter zu informieren. Was jedoch ohne weiteres möglich wäre, ist die Bekanntgabe der Zahl der Mitglieder (das sind keine personenbezogenen Daten). Ob eine derartige Auskunft allerdings beim gegebenen Misstrauen, das manche – zum Glück nicht viele – Waffenbehörden gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern an den Tag legen, genügen oder auch geglaubt wird, ist fraglich.

Neben den o.a. sachlichen Argumenten wäre allein schon deshalb, um diesbezügliche Konflikte zu vermeiden, die Wortfolge

„…über mindestens 100 ordentliche Mitglieder verfügt und…“

ersatzlos zu streichen.

Zur quantitativen Bundesland-Komponente bzw. internationaler Teilnahme.

Die Forderung, dass ein nationaler Schießwettbewerb „mindestens fünf Bundesländer übergreifen“ soll, ist völlig unklar.

Von der Wortbedeutung her könnte man nämlich eher annehmen, dass ein und derselbe Wettkampf in mind. fünf Bundesländern auszutragen wäre, ähnlich wie Olympische Spiele oft an verschiedenen, weit voneinander entfernten Orten stattfinden.

Stellt man auf die Teilnehmer an dem Bewerb ab, so entspricht es zwar den Regeln des ÖSB, dass an einem Wettkampf, der als nationaler Bewerb anerkannt werden soll, Schützen aus mind. 5 Bundeländern teilzunehmen haben.

Nachdem aber die Ausrichtung eines nationalen Bewerbs (bei dem Teilnehmer aus allen Bundesländern teilnehmen können) der Genehmigung des Landesschützenverbandes bedarf und die Entsendung zu internationalen Bewerben nur über den ÖSB selbst geht, kann der einzelne Sportschützenverein die geforderten Bedingungen des vorliegenden Entwurfs gar nicht erfüllen.

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Wortfolge

„…zumindest einmal jährlich, Mitglieder zu nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen…“

durch

„…regelmäßig Mitglieder zu nationalen oder internationalen Schießwettbewerben entsendet oder solche selbst veranstaltet…“

zu ersetzen.

ad § 11 Abs. 3

Dieser Absatz wäre insgesamt ersatzlos zu streichen, da selbst erfolgreiche Sportschützen durch diverse Umstände (längere Krankheit, Auslandsaufenthalt usw.) oft verhindert sind, dessen quantitative Auflagen zu erfüllen. Es muss dem gem. Abs. 1 bestätigendem Vereinsorgan überlassen bleiben, die Regelmäßigkeit der Sportausübung seiner Mitglieder zu beurteilen.

Es wird auf den Satz in den Erläuterungen zum vorliegenden Ministerialentwurf zu § 17 Abs. 3a verwiesen, der bezüglich der Regelmäßigkeit der Jagdausübung lautet:

„Eine seltene Jagdausübung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Betroffene die Jagd nicht mehr regelmäßig ausübt.“

Was für Jäger recht ist, sollte für Sportschützen billig sein. Es wird deshalb die komplette Streichung des Abs. 3 vorgeschlagen.

In eventu wären die quantitativen Anforderungen wenigstens zu vermindern, etwa auf 6 Ausübungen in 12 Monaten oder 2 Wettbewerbe in 12 Monaten.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das Schießen eine beliebte Sportausübung für Personen mit körperlichem Handicap – bis hin zu Blinden1– ist, wobei aufgrund der naheliegenden Umstände bei körperlich beeinträchtigten Menschen die Ausübung dieses Behindertensports in aller Regel nicht in der vom BMI vorgeschlagenen Quantität erfolgen wird können.

Das Bundesministerium für Inneres wird ersucht, o.a. Stellungnahme vollinhaltlich zu berücksichtigen.

ÖSB Präsident                                                                               ÖSB-Generalsekretär

DDr. Herwig van Staa                                                                      Mag. Florian Neururer

2021-03-14T00:15:42+00:00
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